Verordnung über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe
in den
Bedürfnis-Gewerben
(Bedürfnis-Gewerbeverordnung)
Vom 4. September 1997
Amtsblatt 1997, S. 890
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2a des Arbeitszeitgesetzes vom 6.
Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) *1*, in Verbindung mit § 3 der Verordnung über
Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S.
1507) verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen
durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden
Betrieben beschäftigt werden:
- in Blumengeschäften, Kranzbindereien und
Gärtnereien mit
a) dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis
zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs.
1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und
Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
b) Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen
stattfinden,
- im Bestattungsgewerbe,
- in Garagen und Parkhäusern,
- in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke
sowie Betrieben des Großhandels zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April
bis 31. Oktober,
- in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des
Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur
Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
- 6. in Lotto- und
Toto-Gesellschaften mit Auswertungsarbeiten von 8.00 bis 17.00 Uhr an
Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,
- im Immobiliengewerbe mit der
Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und
Wohnungen für bis zu vier Stunden,
- in Musterhaus-Ausstellungen mit
gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
- im Buchmachergewerbe für
bis zu sechs Stunden,
- im Bank- und Versicherungsgewerbe, bei
Kreditkartenunternehmen, bei Mobilfunkbetreibern und
Finanzdienstleistungsanbietern sowie im Versandhandel mit der telefonischen
Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon,
Telefax oder sonstiger Telekommunikationsmittel,
- im telefonischen
Lotsendienst.
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 gelten nicht an den
folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostern, 1. Mai, Pfingsten, Tag der
Deutschen Einheit, Allerheiligen, Heiligabend ab 16.00 Uhr und Weihnachten.
(3) Weitere Ausnahmemöglichkeiten auf Grund des Arbeitszeitgesetzes bleiben
unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über Ausnahmen von der Sonntagsruhe
in den Bedürfnisgewerben vom 27. November 1963 (Amtsbl. S. 716, ber. S. 744),
geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), außer Kraft.
*1* ArbZG zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983).